Dresden beschränkt Lautstärke bei Demonstrationen

Trillerpfeifen, Reden und Musik mit Verstärker: In Dresden wird viel und lautstark demonstriert. Anwohner, Gäste oder Polizisten beschweren sich über den Krach – jetzt handelt die Stadt.

Bei Demonstrationen in Dresden darf künftig eine bestimmte Lautstärke nicht überschritten werden. Wie die Stadt mitteilte, gelten zukünftig in Dresden 90 Dezibel als Richtwert bei einer Versammlung auf einem flachen Platz. Die Lautstärke bei Demonstrationen hatte laut Mitteilung in den vergangenen Monaten die Grenzwerte für eine Gesundheitsgefahr teils deutlich überschritten. Regelmäßig seien Werte von über 90 Dezibel gemessen worden, hieß es. In der Spitze seien es bis 108 Dezibel gewesen und damit mehr als bei einem Formel-1-Rennen mit 30 Meter Abstand.

Schutz vor Lärm

Laut Angaben der Stadt soll die Lautstärkebegrenzung für akustische und elektronische Verstärker gelten. „Lautstarkes Eintreten für ein Anliegen ist eins der wesentlichen Elemente von Demonstrationen und stationären Versammlungen in einer liberalen Demokratie. Die Lautstärke findet jedoch dort ihre Grenzen, wo sie Menschen schädigen kann“, so die Stadt. Getestet habe man aufgrund regelmäßiger Beschwerden von Anwohnern und Passanten, aber auch Polizisten und anderen Personen, die Demonstrationen absichern.

Mögliche Strafen für Versammlungsleiter

Bei Überschreitungen sollen Veranstalter künftig aufgefordert werden, die Lautstärke zu reduzieren oder Geräte abzustellen. Ab September tritt dann in Sachsen zudem ein neues Versammlungsgesetz in Kraft. Damit wäre ein Nichtbefolgen der Anweisungen eine Ordnungswidrigkeit. Die veranstwortlichen für Demonstrationen könnten sich dann so sogar strafbar machen.

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Stadt Dresden

Meldung vom 20.08.2024

Demonstrationen in Dresden sollen leiser werden

Grenzwerte für Gesundheitsgefahr teilweise deutlich überschritten

In Dresden vergeht kaum ein Tag, an dem nicht irgendwo in der Stadt demonstriert wird. In deren Folge gibt es regelmäßig Beschwerden von Anwohnern sowie von Arbeitskräften, die für die Absicherung verantwortlich sind, über die Lautstärke. Um zu wissen, wie laut es bei den Demonstrationen tatsächlich ist, wurden in den vergangenen Monaten durch die Versammlungsbehörde der Landeshauptstadt Dresden Testmessungen der Lautstärke von akustischen Hilfsmitteln wie z. B. Lautsprechern vorgenommen. Ergebnis: Regelmäßig wurden Werte von über 90 Dezibel gemessen. In der Spitze waren es sogar bis 108 Dezibel. Zum Vergleich: Ein Formel-1-Auto in 30 Metern Entfernung ist 105 Dezibel laut.

Man geht davon aus, dass eine Schädigung des Gehörs ab 85 Dezibel auftreten kann. Anwohner, Passanten sind bei zu lauten Demonstrationen deshalb potentiell gefährdet. Das gleiche gilt für die eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten, die sich aufgrund ihrer Aufgaben auch nicht einfach der Lautstärke entziehen können und keinen Gehörschutz einsetzen dürfen. Bei einzelnen Versammlungen sind deshalb bereits im Versammlungsbescheid Lautstärkebeschränkungen erlassen, überprüft und durchgesetzt.

Auf welche maximale Lautstärke eine Versammlung beschränkt wird, ist das Ergebnis einer Einzelfallprüfung und abhängig von einer Vielzahl Faktoren. Dazu gehören insbesondere landschaftliche und bauliche Gegebenheiten, die die Schallausbreitung vermindern oder verstärken können. Als Richtwert wird die Versammlungsbehörde für zukünftige Einzelfallprüfungen 90 Dezibel zugrunde legen, die bei einer Versammlung auf einem flachen Platz, wie beispielsweise dem Altmarkt nicht überschritten werden dürfen. Diese Begrenzung gilt für akustische, elektronische Verstärker.

Klar ist: Jeder Mensch muss in der Öffentlichkeit für sein Anliegen werben und eintreten dürfen – auch lautstark. Dies ist eins der wesentlichen Elemente von Demonstrationen und stationären Versammlungen in einer liberalen Demokratie. Die Lautstärke findet jedoch dort ihre Grenzen, wo sie Menschen schädigen kann.

Sollte es bei einer beauflagten Versammlung zu Überschreitungen der Lautstärke kommen, wird der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin dazu aufgefordert, die Lautstärke zu reduzieren oder den Verstärker abzustellen. Nach dem nun verabschiedeten, neuen sächsischen Versammlungsgesetz, das zum 1. September 2024 in Kraft tritt, kann das Nichtbefolgen durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Versammlung eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Leiterinnen und Leiter von Versammlungen können sich bei Verstößen gegen Auflagen (wie der Lautstärkebegrenzung) strafbar machen.